Hinweis zur Satzung
Eine Satzung ist ein Rechts-Dokument. Es enthält wichtige Regeln für eine Organisation. In der Satzung steht zum Beispiel:
- wie die Stiftung arbeitet,
- welche Ziele sie hat,
- wer in der Stiftung entscheidet.
Die Satzung der Gold-Kraemer-Stiftung ist in juristischer Sprache geschrieben. Nur diese Fassung in Alltags-Sprache ist vollständig und verbindlich.
Auf dieser Seite finden Sie zusätzlich eine Zusammen-Fassung in Einfacher Sprache. Sie erklärt die wichtigsten Inhalte in kurzen Sätzen. So können Sie leichter verstehen, worum es geht.
Wenn Sie alles ganz genau nachlesen möchten: Bitte nutzen Sie die vollständige Satzung in Alltags-Sprache.
Zusammen-Fassung in Einfacher Sprache
Präambel
Paul und Käthe Kraemer haben die Gold-Kraemer-Stiftung gegründet. Mit ihrem Geld sollen viele Menschen Hilfe bekommen: zum Beispiel Menschen mit Beein-trächtigung, alte oder arme Menschen.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Die Stiftung heißt Gold-Kraemer-Stiftung. Sie ist privat und hat ihren Sitz in Frechen.
§ 2 Zweck der Stiftung
Die Stiftung hilft vor allem Menschen mit Beein-trächtigung, Jugendlichen, alten, kranken und armen Menschen. Sie kann auch Gesundheit, Bildung, Kunst und Kultur fördern.
§ 3 Stiftungs-Vermögen
Das Vermögen der Stiftung muss erhalten bleiben. Es darf nur sinnvoll eingesetzt oder umgeschichtet werden.
§ 4 Verwendung der Erträge
Die Einnahmen der Stiftung müssen für den Zweck benutzt werden. Niemand darf zu viel Geld oder Vorteile bekommen.
§ 5 Begünstigte
Es gibt keinen Rechts-Anspruch auf Hilfe aus der Stiftung.
§ 6 Organe der Stiftung
Es gibt drei wichtige Gruppen: Vorstand, Geschäfts-Führung und Kuratorium. Mitglieder dürfen nicht in mehreren Gruppen gleichzeitig sein.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand leitet die Stiftung. Er verwaltet das Vermögen und entscheidet über wichtige Fragen.
§ 8 Geschäfts-Führung
Die Geschäfts-Führung erledigt die täglichen Aufgaben. Sie arbeitet nach den Regeln des Vorstands.
§ 9 Kuratorium
Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand. Es prüft, ob das Vermögen richtig eingesetzt wird.
§ 10 Beschlüsse
Vorstand und Kuratorium können nur entscheiden, wenn genug Mitglieder anwesend sind. Die Mehrheit entscheidet.
§ 11 Satzungs-Änderung
Änderungen der Satzung müssen Vorstand und Kuratorium mit großer Mehrheit beschließen. Der Zweck der Stiftung darf nur geändert werden, wenn es notwendig ist.
§ 12 Auflösung oder Zusammen-Schluss
Die Stiftung kann aufgelöst oder mit einer anderen Stiftung zusammen-gehen. Das geht nur, wenn der Zweck sonst nicht mehr erfüllt werden kann.
§ 13 Vermögens-Anfall
Wenn die Stiftung endet, geht das Vermögen zur Hälfte an die Stadt Frechen und zur Hälfte an die Stadt Köln. Das Geld muss für gemein-nützige Zwecke genutzt werden.
§ 14 Unterrichtung der Behörde
Die Stiftung muss der Behörde den Jahres-Abschluss zeigen. Die Behörde kann jederzeit Informationen anfordern.
§ 15 Finanz-Amt
Wichtige Änderungen und die Auflösung müssen dem Finanz-Amt gemeldet werden.
§ 16 Stiftungs-Aufsicht
Die Bezirks-Regierung Köln und das Innen-Ministerium NRW beaufsichtigen die Stiftung.