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Satzung

Hinweis zur Satzung

Eine Satzung ist ein Rechts-Dokument. Es enthält wichtige Regeln für eine Organisation. In der Satzung steht zum Beispiel:

  • wie die Stiftung arbeitet,
  • welche Ziele sie hat,
  • wer in der Stiftung entscheidet.

Die Satzung der Gold-Kraemer-Stiftung ist in juristischer Sprache geschrieben. Nur diese Fassung in Alltags-Sprache ist vollständig und verbindlich.

Auf dieser Seite finden Sie zusätzlich eine Zusammen-Fassung in Einfacher Sprache. Sie erklärt die wichtigsten Inhalte in kurzen Sätzen. So können Sie leichter verstehen, worum es geht.

Wenn Sie alles ganz genau nachlesen möchten: Bitte nutzen Sie die vollständige Satzung in Alltags-Sprache.

Zusammen-Fassung in Einfacher Sprache

Präambel

Paul und Käthe Kraemer haben die Gold-Kraemer-Stiftung gegründet. Mit ihrem Geld sollen viele Menschen Hilfe bekommen: zum Beispiel Menschen mit Beein-trächtigung, alte oder arme Menschen.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung heißt Gold-Kraemer-Stiftung. Sie ist privat und hat ihren Sitz in Frechen.

§ 2 Zweck der Stiftung

Die Stiftung hilft vor allem Menschen mit Beein-trächtigung, Jugendlichen, alten, kranken und armen Menschen. Sie kann auch Gesundheit, Bildung, Kunst und Kultur fördern.

§ 3 Stiftungs-Vermögen

Das Vermögen der Stiftung muss erhalten bleiben. Es darf nur sinnvoll eingesetzt oder umgeschichtet werden.

§ 4 Verwendung der Erträge

Die Einnahmen der Stiftung müssen für den Zweck benutzt werden. Niemand darf zu viel Geld oder Vorteile bekommen.

§ 5 Begünstigte

Es gibt keinen Rechts-Anspruch auf Hilfe aus der Stiftung.

§ 6 Organe der Stiftung

Es gibt drei wichtige Gruppen: Vorstand, Geschäfts-Führung und Kuratorium. Mitglieder dürfen nicht in mehreren Gruppen gleichzeitig sein.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand leitet die Stiftung. Er verwaltet das Vermögen und entscheidet über wichtige Fragen.

§ 8 Geschäfts-Führung

Die Geschäfts-Führung erledigt die täglichen Aufgaben. Sie arbeitet nach den Regeln des Vorstands.

§ 9 Kuratorium

Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand. Es prüft, ob das Vermögen richtig eingesetzt wird.

§ 10 Beschlüsse

Vorstand und Kuratorium können nur entscheiden, wenn genug Mitglieder anwesend sind. Die Mehrheit entscheidet.

§ 11 Satzungs-Änderung

Änderungen der Satzung müssen Vorstand und Kuratorium mit großer Mehrheit beschließen. Der Zweck der Stiftung darf nur geändert werden, wenn es notwendig ist.

§ 12 Auflösung oder Zusammen-Schluss

Die Stiftung kann aufgelöst oder mit einer anderen Stiftung zusammen-gehen. Das geht nur, wenn der Zweck sonst nicht mehr erfüllt werden kann.

§ 13 Vermögens-Anfall

Wenn die Stiftung endet, geht das Vermögen zur Hälfte an die Stadt Frechen und zur Hälfte an die Stadt Köln. Das Geld muss für gemein-nützige Zwecke genutzt werden.

§ 14 Unterrichtung der Behörde

Die Stiftung muss der Behörde den Jahres-Abschluss zeigen. Die Behörde kann jederzeit Informationen anfordern.

§ 15 Finanz-Amt

Wichtige Änderungen und die Auflösung müssen dem Finanz-Amt gemeldet werden.

§ 16 Stiftungs-Aufsicht

Die Bezirks-Regierung Köln und das Innen-Ministerium NRW beaufsichtigen die Stiftung.