Satzung

Präambel

Die Eheleute Generalkonsul Paul R. und Käthe Kraemer haben im Jahre 1972 ihr gesamtes karitatives Engagement mit der Gründung der Gold-Kraemer­ Stiftung auf eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts konzentriert.

Sie haben die Rechtsform der Stiftung gewählt, um dem in dieser Satzung  festgelegten Stiftungszweck auch über ihren Tod hinaus längstmöglichen, umfassenden Bestand zu geben.

Der Gold-Kraemer-Stiftung, die auch heute schon über beträchtliches Stiftungsvermögen verfügt, soll entsprechend notarieller testamentarischer Verfügung der Eheleute Paul R. und Käthe Kraemer deren gesamtes Vermögen zufließen.

Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind nach dem Willen der Eheleute Paul R. und Käthe Kraemer dauerhaft in erster  Linie zur Förderung geistig behinderter und  körperlich behinderter Menschen, für die  Jugendpflege und die Jugendfürsorge sowie für die Hilfe für kranke, arme und/oder alte Menschen zu verwenden.

Daneben können mit Stiftungsmitteln Gesundheitswesen, Bildung, Kunst und Kultur gefördert werden.

Möglicherweise wird sich der genannte Kreis der durch die  Gold-Kraemer- Stiftung zu unterstützenden Menschen durch wissenschaftliche und gesell­schaftliche Entwicklungen verändern. So ist es nicht auszuschließen, dass zum Beispiel der medizinische Fortschritt eines Tages ermöglicht, dass der Zahl der geistig behinderten Menschen, denen die Eheleute Paul R. und Käthe Kraemer bei der Gründung der Stiftung größte Beachtung  beimaßen,  nur noch untergeordnete  Bedeutung  zukommt. Auch lässt sich heute, 30 Jahre  nach der Gründung der Stiftung, erkennen, dass etwa die Sorge für alte Menschen aus der gesellschaftlichen Entwicklung heraus eine wachsende Gewichtung erhält.

Dieser Entwicklung Rechnung tragend soll die Gold-Kraemer-Stiftung, falls erforderlich, im Rahmen des in dieser Präambel niedergelegten Gedankens der Mildtätigkeit andere Schwerpunkte setzen.

Die wirkliche, tätige Hilfe für die jeweils bedürftigen  Menschen  in  Form  einer Hilfe zur Selbsthilfe soll nach dem Willen der Eheleute  Paul  R.  und  Käthe Kraemer immer im Vordergrund des Wirkens der Gold-Kraemer-Stiftung stehen .

Von grundlegender Bedeutung für die Eheleute Paul R. und Käthe Kraemer ist der dauerhafte selbstlose Einsatz der Mitglieder des Stiftungsvorstandes für die Bedürftigen. Persönliche Interessen dürfen keine Berücksichtigung  finden, weder unmittelbar noch mittelbar.

Die Stiftung führt den Namen „Gold-Kraemer-Stiftung“. Sie ist eine Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Frechen.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist

1. die Förderung
a) geistig und/oder körperlich behinderter Menschen
b) der Jugendpflege und/oder Jugendfürsorge

2. die Hilfe für kranke, arme und/oder alte Menschen, die bedürftig sind im Sinne von§ 53 der Abgabenordnung

3. die Förderung
a) des Gesundheitswesens
b) der Bildung
c) der Kunst
d) der Kultur

durch geeignete Einrichtungen und/oder Sachzuwendungen.

Daneben können steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer mit einer sozialen und/oder kulturellen Aufgabe besonders betrauten öffentlichen Behörde Mittel zur Verwendung zu steuer begünstigten Zwecken zur Verfügung gestellt werden.

Der Zweck der Stiftung kann auch erreicht werden durch alle sonstigen Maß­ nahmen, die geeignet sind, dem Stiftungszweck unmittelbar und ausschließ­lich zu dienen.

Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des
§ 57 Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ziel der Mittelverwendung darf keinesfalls die Entlastung öffentlicher Etats sein.

Das Stiftungsvermögen besteht im Wesentlichen aus Immobilien und Kapital­anlagen und ist dem jeweiligen Jahresabschluss zu entnehmen.

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden.

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Rücklagen dürfen nur insoweit gebildet werden, als sie nach den steuerlichen Vorschriften über die Gemein­nützigkeit (§ 58 der Abgabenordnung) zulässig sind. Sie dürfen ganz oder teil­ weise dem Vermögen zugeführt werden.

Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblass er nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks be­stimmt sind, müssen dem Vermögen zugeführt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

Organe der Stiftung sind:

1. Vorstand
2. Geschäftsführung
3. Kuratorium

Die Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht einem anderen Organ der Stiftung angehören.

1. Zusammensetzung des Vorstandes

a) Der Vorstand besteht aus den Stiftern sowie aus mindestens 3 weiteren Personen, die auf eine vom Vorsitzenden zu bestimmende Zeit ernannt werden. Herr Paul R. Kraemer ist Vorsitzender, Frau Käthe Kraemer ist stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Personen.

b) Die Vorstandsmitglieder sollen von untadeligem Leumund sein. Vorbe­strafte Personen dürfen nicht Vorstandsmitglieder werden. Neue Vorstands­mitglieder sollen nicht parteipolitische, öffentliche Ämter bekleiden oder sich in deren Interessen in der Stiftung verwenden.

c) Nach Ableben der Stifter

– verlängert sich die laufende Amtszeit der zu diesem Zeitpunkt benannten Vorstandsmitglieder um zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

– wählt der Vorstand den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor­sitzenden aus seiner Mitte.

d) Im Übrigen beträgt die Amtszeit grundsätzlich drei Jahre.

e) Das Amt endet darüber hinaus durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist.

Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grunde jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der restlichen Vorstandsmitglieder abberufen werden. Die Abberufung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

g) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Nachfolger / die Nachfolgerin von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern nach Anhörung des Kuratoriums bestellt werden. Gleiches gilt für die Ergänzung des Vorstandes.

2. Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstandsvorsitzende oder ein vom Vorstandsvorsitzenden bestimmtes Mitglied des Vorstandes vertreten die Stiftung gerichtlich und außergericht lich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Übrigen gilt § 8 .

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses üährliche Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung);

b) Beschlussfassung über die der Stiftung zur Verfügung gestellten Mittel und die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;

c) Festsetzung des Haushaltsplanes;

d) Erstellung eines Tätigkeitsberichtes;

e) die Bestellung, Abberufung und Überwachung der Geschäftsführung der Stiftung;

f) Beschlussfassung gemäß §§ 11 und 12;

g) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der der Stiftung verbundenen Gesellschaften nach Anhörung des Kuratoriums;

h) Genehmigung der Jahresabschlüsse bzw. Geschäftsberichte der der Stiftung verbundenen Gesellschaften nach Empfehlung des Kuratoriums.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Nachgewiesene Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstehen, können erstattet werden.

Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte nach den in der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

Sie hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des§ 30 BGB.

Das Kuratorium tritt mit dem Ausscheiden der Stifter aus dem Vorstand in Kraft.

1. Zusammensetzung des Kuratoriums

a) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und solchen Personen, die auf dem Gebiet des Stiftungszwecks fachlich qualifiziert sind.

Das erste Kuratorium wird von den Stiftern berufen.

b) Das Kuratorium wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.

c) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederbe­stellung durch die Mehrheit der übrigen Kuratoriumsmitglieder ist zulässig.

d) Ein Kuratoriumsmitglied kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen abberufen werden.

e) Das Amt endet im Übrigen durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist.

f) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. Ergänzung des Kuratoriums ent­scheidet der jeweilige Dompropst des Metropolitankapitels zu Köln über das neue Mitglied.

2. Rechte und Pflichten des Kuratoriums

a) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand und die das Stiftungsvermögen verwaltenden, der Stiftung verbundenen Unternehmen:

• den Vorstand, um die Beachtung des Stifterwillens hinsichtlich der qualitativ bestmöglichen satzungsmäßigen Verwendung der Erträgnisse

und

• die Stiftungsvermögen verwaltenden, der Stiftung verbundenen Unter­nehmen, um die bestmögliche Erhaltung bzw. Mehrung des Vermögens sicherzustellen.

b) Seine Aufgaben sind darüber hinaus:

1. die Mitwirkung bei der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes gemäߧ 7, 1, f + g;

2. die Genehmigung des Haushaltsplan es, des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;

3. die Empfehlung zur Genehmigung der Jahresabschlüsse bzw. Geschäftsberichte der der Stiftung verbundenen Gesellschaften an den Vorstand gemäߧ 7, Ziffer 2, h;

4. die Beschlussfassung gemäߧ 10;

5. die Mitwirkung bei Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der der Stiftung verbundenen Gesellschaften gemäߧ 7, 2, g;

6. die Beschlussfassung gemäߧ§ 11 und 12.

c) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

d) Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Auslagenersatz bzw. ein Sitzungs­geld, über dessen Höhe der Vorstand in jedem Jahr entscheidet.

Vorstand und Kuratorium sind jeweils beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen . Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Solange Stifter im Vorstand sind, können Beschlüsse nur mit ihrer Zustimmung gefasst werden.

Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für Beschlüsse nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung.

Satzungsänderungen beschließt der Vorstand. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Vorstand und Kuratorium beschließen jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder.

Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Er­füllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann auch dieser geändert oder ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden.

Dies bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und sich inhaltlich an dem von den Stiftern bei Einsetzung der Stiftung im Sinne der Präambel festgelegten Stiftungszweck orientieren.

Vorstand und Kuratorium können mit einer Mehrheit von jeweils 2/3 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt.

Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Ihr Zweck muss sich inhaltlich soweit als irgendmöglich an dem von den Stiftern bei Einsetzung der Stiftung im Sinne der Präambel festgelegten Stiftungszweck orientieren.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen je zur Hälfte an die Stadt Frechen und an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke, wie in § 2 „Zweck der Stiftung“ aufgeführt, zu verwenden haben.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf deren Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten . Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungs­pflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellung­nahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsauf­sichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbe­fugnisse sind zu beachten.

Genehmigt von der Bezirksregierung Köln am 06.09.2005

Gold-Kraemer-Stiftung

Paul-R.-Kraemer-Allee 100
50226 Frechen

Tel. 02234-93303-0
Fax 02234-93303-19
info@gold-kraemer-stiftung.de

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